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Was bedeutet Alleinbezugsverpflichtung? (Definition)

Was ist eine Alleinbezugsverpflichtung?

Definition: Von einer Alleinbezugsverpflichtung spricht man, wenn dem Franchisenehmer der Bezug von mehr als 80 Prozent seiner Vertragswaren bzw. -dienstleistungen seitens des Franchisegebers vorgegeben worden ist. Dies sollte vermieden werden, da eine solche Vereinbarung den kartellrechtlichen Anforderungen der Vertikal-GVO entsprechen muss. 

Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem für das Franchising grundlegenden „Pronuptia“-Urteil klargestellt, dass in Franchise-Verträgen vereinbarte Bezugsbindungen von über 80 Prozent keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellen, wenn sie zur Aufrechterhaltung der Identität des Franchisesystems und zum Schutz des Know-how notwendig sind. Dennoch haben viele Franchisesysteme aufgrund des bestehenden Restrisikos die Franchise-Verträge vorbeugend dahingehend geändert, dass den Franchisenehmern der Verkauf von Diversifikationsprodukten oder eines Ergänzungssortiments in Höhe von 20 Prozent gestattet wird. 

Neben den kartellrechtlichen Grenzen sind bei der Vereinbarung einer Bezugsbindung auch die gesetzlichen Grenzen des § 307 Abs. 1 BGB, d. h. das AGB-Recht, zu beachten. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Bezugsbindung kann eine unangemessene Benachteiligung des Franchisenehmers darstellen und daher unwirksam sein. Je weiter die Bezugsbindung des Franchisenehmers geht, desto höher ist dabei die Gefahr einer unangemessenen Benachteiligung. Zudem kann eine ausschließliche Bezugsbindung bei Hinzutreten weiterer Umstände sogar sittenwidrig sein. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine Bezugsbindung zugleich die Selbstständigkeit des Franchisenehmers einschränkt.

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